Die
Rechte von Schiffspassagieren bei Verspätung oder Annullierung eines Passagierschiffes
/ Autofähre Seit dem 18. Dezember 2012 gilt eine
neue EU-Verordnung (1177/2010), nach der Schiffspassagiere im Falle einer großen
Verspätung oder Annulierung im See- und Binnenschiffsverkehr mehr Rechte
haben. Diese Verordnung gilt für alle Passagierschiffe / Fährschiffe
wo der Ziel- oder Abgangshafen in einem EU-Land liegt und nur dann, wenn
die Verspätung bzw. Annulierung nicht wegen höhere Gewalt, z.B. schlechtes
Wetter etc., begründet ist. Ausgenommen von dieser EU-Verordnung sind
kleine Passagierschiffe mit weniger als 12 zugelassenen Fahrgäste oder Fähren,
die weniger als 500 Meter zurücklegen (z.B. einige Flußfähren),
des weiteren gilt diese EU-Verordnung nicht für Ausflugs- oder Besichtigungsschiffe
mit einer Kapazität von maximal 36 Fahrgästen. Folgende Fahrgastrechte
haben Schiffespassagier nach der neuen EU-Verordnung bei einer Verspätung
oder Annulierung eines Passagierschiffes: ab
einer Verspätung von 90 Minuten stehen betroffenen Schiffspassagiere ein
kostenloser Imbiss und Erfrischungsgetränke in angemessenem Verhältnis
zur Wartezeit zu. - bei einer Verspätung oder Annullierung,
die für einen Schiffspassagier Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten
bedeuten, muss der Schiffsbetreiber bzw. die Reederei für die entstandenen
Zusatzkosten (Übernachtungskosten und Transferkosten) aufkommen bzw. eine
zumutbare Übernachtung an Bord des Schiffes anbieten. Diese Regelung gilt
allerdings für maximal 3 Übernachtungen und nur bis maximal 80 Euro
pro Person und Übernachtung.
Will der Schiffspassagier keine alternative
Verbindung und tritt lieber wieder die Heimreise an, so muss der Schiffsbetreiber
den Fahrpreis für die nicht genutzte Schiffsreise erstattten. - anteilige
Rückerstattung des Fahrpreises:
Rückerstattung
| gilt bei... |
25% | einer Verspätung
von über 1 bis 2 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von bis zu 4 Stunden | 25% |
einer Verspätung von über 2 bis 3 Stunden und bei Schiffsverbindungen
mit einer regulären Fahrzeit von 4 bis 8 Stunden |
25% | einer Verspätung
von über 3 bis 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von 8 bis 24 Stunden | 25% |
einer Verspätung von über 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit
einer regulären Fahrzeit von mehr als 24 Stunden |
50% | einer Verspätung
von über 2 bis 4 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von bis zu 4 Stunden | 50% |
einer Verspätung von über 4 bis 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen
mit einer regulären Fahrzeit von 4 bis 8 Stunden |
50% | einer Verspätung
von über 6 bis 12 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von 8 bis 24 Stunden | 50% |
einer Verspätung von über 12 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit
einer regulären Fahrzeit von mehr als 24 Stunden | a.)
bei einer Verspätung von über einer Stunde bei Schiffsverbindungen mit
einer regulären Fahrzeit von bis zu 4 Stunden
Quellen: 1.)
rp-online.de -> Reisen
-> Kreuzfahrten: "Verspätung und Annullierungen Mehr Rechte für
Schiffspassagiere", 24.10.2012 2.) eur-lex.europa.eu
-> Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Text von Bedeutung für
den EWR -> Verordnung im Wortlaut bitte hier
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